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Hessisches Kultusministerium

Sozialpädagogische Fachkraft 0,5 (SCUBUS)

Hessisches Kultusministerium

📍 WiesbadenVerwaltungVollzeit oder Teilzeit🏢 Sehr große Unternehmen (>1.000 MA)

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Details

Unternehmen
Hessisches Kultusministerium
Standort
Wiesbaden
Bereich
Verwaltung
Vertragsart
Vollzeit oder Teilzeit
Unternehmensgröße
Sehr große Unternehmen (>1.000 MA)
Aktualisiert
14. Juni 2026

Geschätztes Gehalt (TVöD)

3.884 – 5.220 €

Entgeltgruppe S11b-S14 · brutto/Monat

Schätzung basierend auf TVöD-VKA Entgelttabelle. Das tatsächliche Gehalt hängt von Eingruppierung und Erfahrungsstufe ab.

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Stellenbeschreibung

Sozialpädagogische Fachkraft 0,5 (SCUBUS)

Justus-von-Liebig-Schule

Über uns

Das Land Hessen sucht engagierte Personen, die ihre Schule aktiv mitgestalten und Schülerinnen und Schüler auf ihrem Weg unterstützen möchten.

Das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen ist die oberste Schulaufsichtsbehörde. Es bestehen 15 regionale Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden, welche die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen ausüben.

Ihre Aufgaben

Von der Bewerberin/dem Bewerber wird die selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgaben erwartet, die sich aus dem Schulgesetz, dem schulinternen Geschäftsverteilungsplan/Schulprogramm, den allgemeinen Hinweisen zu den Ausschreibungen im Hessenportal und insbesondere aus dem o.g. Erlass ergeben.

Es ist darauf zu achten, dass sich die Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkraft weder mit den originären Aufgaben einer Lehrkraft (s. Beschluss der Kultusministerkonferenz „Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern heute – Fachleute für das Lernen“ vom 5. Oktober 2000) noch mit den Aufgaben der Schulsozialarbeit nach SGB VIII überschneiden. Vielmehr sollen die Aufgaben der unterschiedlichen Professionen zu einem gemeinsamen pädagogischen Konzept beitragen. Die sozialpädagogischen Fachkräfte erteilen nicht selbstständig Unterricht, sondern unterstützen entsprechend ihrer Profession die Lehrkräfte in der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit (§ 86 Abs. 1 und 4 HSchG).

Die in Nr. 2 der Richtlinie für USF unter Nr. 2 genannten möglichen Arbeitsfelder werden um zusätzliche Tätigkeitsbereiche erweitert, die den Bedarfen der Schulen entsprechen.

Zu den Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte können demnach gehören:

Beratung, z.B.

Beratung von Eltern in Erziehungsfragen

Beratung von Lehrkräften in Bezug auf sozialpädagogische Themen

• Anamnese und Entwicklungseinschätzung

• Verstärkerprogramme

Beratung von Schülerinnen und Schülern

• Angebote zur individuellen Förderung (fachliche/soziale Kompetenzen)

• Projekte, Arbeitsgemeinschaften in Abstimmung mit dem pädagogischen Konzept der Schule

• individuelles Arbeiten mit Kindern, Einzelförderung

• Alltagsbewältigung (Strukturierung, Strategien)

Entwicklung und Durchführung von Präventionskonzepten

• Mitarbeit Sucht- und Gewaltpräventionskonzept, Schutzkonzept, Entwicklung Interventionskonzept bei schulischen Krisen

• Interesse an der Mitarbeit einer Schule im Aufbau

Unterstützung bei der Ausgestaltung einer Erziehungsvereinbarung nach § 100 Abs. 2 HSchG

Unterstützung bei der Erstellung eines individuellen Förderplans nach §§ 6 und 77 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses

Unterstützung bei der Entwicklung einer guten Schulkultur

Sozialpädagogische Einzel- und Gruppenarbeit, Projekte und Arbeit mit Schulklassen, z.B. in multiprofessioneller Teamarbeit und enger Kooperation mit den Lehrkräften:

• Unterstützung bei Klassenfahrten, Ausflügen, Unterrichtsgängen, Aktivitäten im Klassenverband und sonstigen schulischen Veranstaltungen

• Angebote für das Erlernen und die Pflege einer Streitkultur, für die Implementierung von sozialem Lernen und für das Tätigwerden bei Konflikten innerhalb der Schule bzw. Klasse

• Begleitung von Kindern in sozial-emotional schwierigen Situationen (z.B. nachlängerer Krankheit, persönlichen/familiären Krisen, Fluchterfahrung)

• Unterstützung im Unterricht, insbesondere auch im inklusiven Unterricht. Schülerinnen und Schüler mit geistiger oder körperlicher und motorischer Beeinträchtigung haben Anspruch auf sozialpädagogische Förderung entsprechend der „Richtlinie für die Tätigkeit sozialpädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und an Schulen mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und an allgemeinen Schulen mit inklusiver Beschulung in diesen Förderschwerpunkten“ (Erlass vom 4. Dezember 2014, ABl. 1/2015, S. 8)

Auszug aus der Stellenausschreibung des Arbeitgebers. Die Bewerbung erfolgt über "Jetzt bewerben".

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